Statuten

Statuten PDF (veraltete Fassung)

I. Name, Sitz, Zweck und Mittel

Artikel 1 Name

1 Unter dem Namen Sinfonieorchester TriRhenum Basel besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

2 Sitz und Gerichtsstand befinden sich in Basel.

Artikel 2 Zweck und Mittel

1 Das Sinfonieorchester TriRhenum Basel bezweckt die Pflege und Förderung des gemeinsamen Musizierens und die Mitgestaltung des kulturellen Angebots in der Region. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2 In Erfüllung dieses Zwecks stellt das Sinfonieorchester TriRhenum Basel eine regelmässige Pro- benmöglichkeit sicher; es veranstaltet eigene Konzerte und beteiligt sich an Veranstaltungen anderer Vereine.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3 Mitglieder

Das Sinfonieorchester TriRhenum Basel besteht aus:

  1. Aktivmitgliedern
  2. Passivmitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern
  4. Gönnern

Artikel 4 Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein erfolgt durch den Vorstand in Absprache mit dem Dirigenten.

Artikel 5 Pflichten der Mitglieder

1 Aktivmitglieder verpflichten sich, durch ihre regelmässige Teilnahme an Proben und an Ver- anstaltungen zur erfolgreichen Zweckerfüllung des Vereins beizutragen.

2 Aktiv- und Passivmitglieder leisten einen von der Vereinsversammlung festgelegten Mitglieder- beitrag.

Artikel 6 Austritt

1 Aktivmitglieder kündigen ihren Austritt aus dem Orchester rechtzeitig beim Vorstand an; dabei ist möglichst auf einen reibungslosen Proben- und Konzertbetrieb Rücksicht zu nehmen.

2 Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder die Rückerstattung bezahlter Beiträge, etc.

Artikel 7 Ausschluss

1 Mitglieder, die dem Zweck des Orchesters zuwiderhandeln oder ihren Pflichten nicht nach- kommen, können ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied ist das rechtliche Gehör zu gewähren.

2 Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

3 Der Ausschluss kann an die Vereinsversammlung weitergezogen werden; diese entscheidet endgültig.

4 Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder die Rückerstattung bezahlter Beiträge, etc.

III. Organe

Vereinsversammlung

Artikel 8 Ordentliche Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt; sie behandelt ins- besondere folgende Geschäfte:

  • sie wählt die Präsidentin/den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder sowie den Dirigenten und bestimmt die Kontrollstelle;
  • sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen und entlastet den Vorstand;
  • sie nimmt den Revisionsbericht entgegen und genehmigt die Jahresrechnung;
  • sie setzt den Mitgliederbeitrag fest;
  • sie beschliesst über das Budget;
  • sie erlässt Reglemente;
  • sie beschliesst über das Arbeitsprogramm des Vorstandes.

Artikel 9 Einberufung der Vereinsversammlung

1 Die Vereinsversammlung wird mindestens vier Wochen zum Voraus vom Vorstand einberufen. Die zu behandelnden Geschäfte werden zwei Wochen zum Voraus bekanntgegeben.

2 Anträge der Mitglieder sind spätestens zehn Tage vor der Vereinsversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen; der Vorstand kann solche Anträge den Mitgliedern vor der Versammlung bekanntgeben.

Artikel 10 Leitung der Vereinsversammlung und Protokollführung

1 Den Vorsitz hat die Präsidentin/der Präsident; im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin/der Vi- zepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.

2 Über die Verhandlungen der Vereinsversammlungen wird ein Protokoll geführt. Protokollfüh- rerIn ist die Sekretärin/der Sekretär; im Verhinderungsfall wird ein Ersatz von der Versammlung bestimmt.

3 Für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden aus dem Kreis der stimmbe- rechtigten Mitglieder zwei bis vier Stimmenzähler von der Versammlung bestimmt.

Artikel 11 Stimmberechtigung

Jedes Aktivmitglied und jedes Passivmitglied hat an der Vereinsversammlung eine Stimme.

Artikel 12 Abstimmungen und Wahlen

1 Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Aktivmitglieder anwesend ist.

2 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

3 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, in einem allenfalls notwendigen zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden.

4 Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr, wenn nicht die Mehrheit der Stimmenden geheime Abstimmung verlangt.

Artikel 13 Ausserordentliche Vereinsversammlung

1 Die Vereinsversammlung kann ausserordentlicherweise einberufen werden:

  1. wenn es der Vorstand für nötig erachtet;
  2. wenn es ein Drittel der Aktivmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

2 Wird die Einberufung von den Aktivmitgliedern verlangt, so hat sie innert sechs Wochen statt- zufinden; Zeit und Ort werden vom Vorstand bestimmt.

Vorstand

Artikel 14 Wahl, Zusammensetzung und Austritt

1 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Personen.

2 Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

3 Vorstandsmitglieder kündigen ihren Austritt aus dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ab- lauf des laufenden Projekts an; dabei ist möglichst auf einen reibungslosen Proben- und Kon- zertbetrieb Rücksicht zu nehmen.

Artikel 15 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes

1 Der Vorstand vertritt das Sinfonieorchester TriRhenum Basel gegen aussen; unterschriftsbe- rechtigt sind die Präsidentin/der Präsident – im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin/der Vize-präsident – mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu zweien.

2 Der Vorstand konstituiert sich selbst; er gibt sich eine Geschäftsordnung (Gremiumsbeschrieb).

3 Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben des Sinfonieorchesters TriRhenum Basel, die nicht ausdrück- lich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Artikel 16 Vorstandssitzungen

1 Der Vorstand wird von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn drei Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangen. Anzugeben ist der Ort der Vorstandssitzung sowie die Traktanden, und zwar zehn Tage vor dem Sitzungstermin.

2 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder er- forderlich.

3 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

Artikel 17 Leitung der Vorstandssitzungen

1 Die Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin/vom Präsidenten oder, wenn dieser ver- hindert ist, durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten geleitet.

2 Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist allen Vor- standsmitgliedern so rasch wie möglich zuzustellen, entweder per Brief oder E-Mail.

3 Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn es nicht an der nächsten Vorstandssitzung beanstandet wird.

Kontrollstelle

Artikel 18 Zusammensetzung

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, welche von der Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich.

Musikkommission

Artikel 19 Zusammensetzung und Aufgaben

1 Die Musikkommission besteht aus dem Dirigenten, der Konzertmeisterin/dem Konzertmeister sowie weiteren interessierten Mitgliedern des Orchesters. Geleitet wird sie vom Dirigenten.

2 Die Musikkommission entscheidet in Absprache mit dem Vorstand über die Werke, die das Orchester aufführt. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden; bei Stimmengleichheit entscheidet der Dirigent.

IV. Finanzen und Haftung

Artikel 20 Einnahmen

Einnahmen des Sinfonieorchesters TriRhenum Basel bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen;
  2. ausserordentlichen Beiträgen wie Spenden, Förderbeiträgen, Geschenken und Vermächtnissen.

Artikel 21 Mitgliederbeitrag

1 Aktiv- und Passivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag.
2 Aktivmitglieder bezahlen zusätzlich einen Projektbeitrag.
3 Jahres- und Projektbeitrag werden von der Vereinsversammlung festgesetzt.

Artikel 22 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 23 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Sinfonieorchesters TriRhenum Basel haftet nur das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

V. Statutenänderung und Auflösung Artikel 24 Statutenänderung

Für die Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Vereinsversammlung an- wesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Artikel 25 Auflösung

1 Über die Auflösung des Sinfonieorchesters TriRhenum Basel entscheidet die Vereinsversamm- lung mit Zweidrittelmehrheit aller Aktivmitglieder.

2 Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen an eine (ähnliche) steu- erbefreite Institution übertragen.

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 22. Januar 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren Versionen.

Im Namen der Vereinsversammlung

Die Präsidentin: Séverine Meister

Die Protokollführerin: Jana Bühler

Ort, Datum: Münchenstein, den 22. Januar 2024